Impressum

VKN - Vertriebsgesellschaft Kompostprodukte Nord mbH

 

Wulksfelder Damm 2

22889 Tangstedt

Geschäftsführerin: Fr. Dr. Boisch
Steuernummer: 30 293 062 68 

Rechtlicher Hinweis: Die EU hat ein Online-Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen. Informationen dazu finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/

 


Wir beteiligen uns nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der VKN mbH

Sämtliche Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sollte im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gelten, bedarf dies einer individuellen, schriftlichen Vereinbarung. Durch Abnahme der Ware erklärt sich der Käufer mit unseren Bedingungen einverstanden.


§ 1 Allgemeines

1. Das Angebot von Komposten und Kompostprodukten ist der jeweils gültigen Sortimentsliste zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Transportkosten, die grundsätzlich vom Käufer zu tragen sind.

2. Aufträge sind für uns erst verbindlich, soweit diese schriftlich bestätigt wurden oder mit deren Ausführung begonnen wurde. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und mündlichen Nebenabreden.

3. Vereinbarte Liefertermine und -zeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch nur als ungefährer Anhaltspunkt und nicht als verbindliche Zusage. Der Kunde ist berechtigt, bei Lieferverzug uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach derem erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann vom Käufer nur verlangt werden, wenn bei uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten eingetreten ist.

4. Teillieferungen sowie Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen bis zu 15 % bleiben vorbehalten. Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme entsprechend berücksichtigt.

5. Nach Vertragsabschluß eingetretene Erhöhungen von Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

6. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen sonstigen Umständen, die Herstellung oder den Vertrieb der Ware verhindern, verzögern oder erschweren sowie Energie- und Rohstoffmangel. Bei teilweisem oder völligem Ausfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, andere Bezugsquellen in Anspruch zu nehmen.


§ 2 Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt aufgrund der im Kompostwerk festgehaltenen Mengen oder Gewichte, die im Lieferschein ausgewiesen sind.

2. Die Rechnungen sind zahlbar in der angegebenen Frist, mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung, netto Kasse, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Fälligkeit sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an, bankübliche Zinsen zu berechnen. Befindet sich der Käufer im Verzuge, bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

3. Wechsel und Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Erhebung einer Mängelrüge befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn die Mängelrüge ist von uns anerkannt.


§ 3 Transport

1. Holt der Kunde die Ware selber ab (Selbstabholung) übernehmen wir keine Gewährleistung für den durchgeführten Transport. Für die erhaltene Menge wird dem Käufer ein Lieferschein übergeben, der die Basis der Abrechnung ist.

2. Bei Anlieferung wird das Transportunternehmen von uns beauftragt, die Lieferanschrift und der Liefertermin ist der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen. Das Abladen erfolgt auf Anweisung des Kunden. Das Transportunternehmen führt den Lieferschein mit, auf dem der Erhalt der Ware vom Transporteur und vom Kunden zu bestätigen ist. Der Lieferschein ist die Basis der Abrechnung.

3. Erhöhungen der Transportkosten, die nach Vertragsabschluß entstehen, sowie Extrakosten, die durch Behinderungen oder Verzögerungen des Transports durch nicht von uns zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Nehmen wir die Ware ganz oder teilweise zurück, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten, außer die Ware muß aus von uns verursachten Gründen, wozu auch von uns anerkannte Mängelrügen zählen, zurückgenommen werden.


§ 4 Gewährleistung - Pflichten des Käufers

1. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber dem Käufer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach unserer Wahl auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei der Anlieferung oder Abholung nach den üblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
  • Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer uns gegenüber binnen 8 Tagen schriftlich oder fernschriftlich zu rügen.
  • Unterläßt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgerecht, so verliert er hinsichtlich der festgestellten und / oder feststellbaren Mängel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung.
  • Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist spätestens mit Ablauf von 4 Wochen nach Erhalt der Ware ausgeschlossen.
  • Verschafft uns der Käufer nicht die Möglichkeit, seine Beanstandung zu überprüfen oder stellt er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden.


§ 5 Haftung für Schäden

1. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache oder irrtümliche Falschlieferung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt: Soweit Schäden durch Eigenhaftung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflicht des Käufers entstehen, haften wir nur für grob fahrlässige und/oder vorsätzliche Vertragsverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter.

2. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir unabhängig vom Haftungsgrund nur ein, wenn sie durch eine grob fahrlässige und/oder vorsätzliche Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

3. Bei Verkauf nach Muster werden die Eigenschaften der Muster bzw. Proben nicht zugesichert, vielmehr handelt es sich um verbindliche Ansichtsstücke, welche die Ware ungefähr beschreiben. Entsprechendes gilt für Analysendaten, wenn nicht bestimmte Werte ausdrücklich zugesichert worden sind. Die Formulierung „wie gehabt“ bedeutet „ungefähr wie gehabt“.

4. Für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke haften wir im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften. Unsere anwendungsbezogene Beratung, Auskünfte und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Da die tatsächliche Anwendung außerhalb unseres Einflusses liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können schriftliche und mündliche Hinweise, Ratschläge usw. nur unverbindlich erteilt werden. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den beabsichtigten Zweck.

5. Alle in Frage kommenden Ansprüche des Käufers gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezahlung des Kauf- und ggf. Transportpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns an den Käufer über. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Ware befugt.

2. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen trotz Friststellung nicht nachkommt. In der Warenrücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.

3. Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiterverwendung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung auf den Teil der Forderungen des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil entspricht.

4. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretung auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen.

5. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne daß hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware. Käufer bzw. jeweilige Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Waren zu. Entsprechendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren.

6. Unser Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der Wert der uns hiernach zur Verfügung stehenden Sicherungen den Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.


§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung bzw. Abholung ist der Ort des Kompostwerkes bzw. der Anlage zur Produktion von Kompostprodukten, dieser Erfüllungsort ist in der Auftragsbestätigung benannt.

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

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